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Änderung § 5 9. ProdSV vom 29.12.2009
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§ 4 9. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung | § 5 9. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
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(Text alte Fassung) § 4 CE-Kennzeichnung | (Text neue Fassung)§ 5 CE-Kennzeichnung |
(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 89/392/EWG. (3) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. | (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. (3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen. (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen. (5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. |
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