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Änderung § 9 9. ProdSV vom 29.12.2009

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§ 9 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 9 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder

5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder

4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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