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Synopse aller Änderungen der 9. ProdSV am 16.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2021 durch Artikel 23 des ProdSGNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 9. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,

7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,

8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder

9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.




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