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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben

§ 4 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)

V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Bestätigung einer Anzeige



(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird eine Gebühr

je Grundstoff von 100 Euro,

jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als 400 Euro

erhoben.

(2) Für die Bestätigung einer Anzeige hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Sinne von § 15 Satz 1 oder Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.

(3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.