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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben

§ 10 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)

V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10 Gebühr bei besonderem Aufwand



Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf das Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen ist.

 
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