(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch von Satz 1 nicht erfaßte Erzeugnisse, die grenzflächenaktive Stoffe oder organische Lösemittel enthalten und vom Verbraucher auf Grund der Art und Weise des Produktdargebots unmittelbar zur Reinigung verwendet werden können und erfahrungsgemäß verwendet werden und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können. Wasch- und Reinigungsmitteln sind Erzeugnisse gleichgestellt, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Erzeugnissen im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist gewerbsmäßiges Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes Abgeben an andere.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Abgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln für Versuchszwecke.
§ 7 WRMG Verpackung, Dosiervorrichtungen ... (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und ... Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, 2. Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den Anwendungsbereich der ...
§ 9 WRMG Angaben zur Umweltverträglichkeit (vom 08.11.2006) ... Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und ... und Bedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, finden die ...