(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in §
1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen über die Regelungen der §§
3 und
4 hinaus
- 1.
- das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und
- 2.
- das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken.
(2) Soweit es für die betroffenen Unternehmen eine unzumutbare Härte darstellt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht, dürfen Beschränkungen und Verbote nach Absatz 1 erst nach einer angemessenen Frist in Kraft gesetzt werden.