Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 05.03.1987 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
|

§ 7 Verpackung, Dosiervorrichtungen



(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackungen oder Umhüllungen in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise mindestens folgendes angegeben ist:

1.
Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1,

2.
Handelsname des Erzeugnisses und die Anmeldenummer nach § 9 Abs. 1,

3.
Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers, Einführers, Verbringers oder Vertriebsunternehmens,

4.
Dosierungsempfehlungen unter Berücksichtigung einer gewässerschonenden Verwendung des Erzeugnisses,

5.
abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern für die Härtebereiche 1 bis 4 bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die Phosphate oder andere härtebindende Stoffe enthalten; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt

Härtebereich 1 bis 1,3 Millimol Gesamthärte je Liter

Härtebereich 2 1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je Liter

Härtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter

Härtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter;

6.
wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit einem Kilogramm des Erzeugnisses bei Beachtung der jeweiligen Dosierungsempfehlung für jeden der Härtebereiche im Einbadverfahren gewaschen werden können.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen auch in den Begleitpapieren von lose beförderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3,

2.
Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/173/EWG vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABl. EG Nr. L 189 S. 7) in der Fassung der Richtlinie 82/473/EWG vom 10. Juni 1982 (ABl. EG Nr. L 213 S. 17) und der Richtlinie 77/728/EWG vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen (ABl. EG Nr. L 303 S. 23) in der Fassung der Richtlinie 83/265/EWG vom 16. Mai 1983 (ABl. EG Nr. L 147 S. 11) fallen,

3.
kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; 1975 I S. 2652), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) geändert worden ist.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine solche Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich ist.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen

1.
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe zu bestimmen und weitere Anforderungen an die Beschriftung der Verpackung festzusetzen,

2.
für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus Anforderungen an die sonstige Beschaffenheit der Verpackung und hierzu gehörender Dosiervorrichtungen festzusetzen.



 

Zitierungen von § 7 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WRMG Grundsatz
... und gewässerschonend, insbesondere unter Einhaltung der Dosierungsempfehlungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 zu verwenden. (3) Technische Einrichtungen, die der ...
§ 6 WRMG Anhörung beteiligter Kreise
... den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der ...
§ 8 WRMG Angabe von Wasserhärtebereichen
... Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ...
§ 9 WRMG Angaben zur Umweltverträglichkeit (vom 08.11.2006)
... Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln, 4. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosierungsempfehlungen, 5. die Einsatzgebiete des ...
§ 11 WRMG Ordnungswidrigkeiten
... § 4 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- ... 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackungen oder ... rechtzeitig erteilt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
§ 12 WRMG Übergangsbestimmungen
... § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden ... 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe ... weiter anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind. (2) ... unabhängig von der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung. (3) Die §§ 7 und 9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 163 9. ZustAnpV Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
...  In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der ...