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Änderung § 4 WRMG vom 08.11.2006

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§ 4 WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 163 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höchstmengen an Phosphorverbindungen


(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzusetzen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzusetzen.


 
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