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§ 2 - Versatzverordnung (VersatzV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Versatzmaterial:

Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.

2.
Langzeitsicherheitsnachweis:

Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.

3.
Metallgehalt:

Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.



 

Zitierungen von § 2 VersatzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersatzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersatzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 VersatzV (zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4) Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall