Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
- 2.
- entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.
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G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474