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§ 23 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 23 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

8.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

9.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

10.
Herstellen von Putzen,

11.
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,

12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 23 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 4 BauWiAusbV (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 23 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 23 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... 7 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7) a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und ... von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8) a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, ... stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9) a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und ... herstellen 2 10 Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10) a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen b) ... Instandsetzen und Sichern von Bau- körpern (§ 23 Nr. 11) a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...