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§ 37a - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 37a Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,

8.
Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten,

9.
Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,

10.
Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,

11.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 37a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37a BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37b BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 6a BauWiAusbV (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (vom 28.02.2009)
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbe- kämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab- laufes ergreifen  ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut- zung veranlassen  ... von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a N r. 7) a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti- gung der ... von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, ... und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen ... und Zwischen- lagern von Abbruch- materialien (§ 37a Nr. 10) a) Abbruchmaterialien trennen b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be- ... Maßnahmen und Berichtswesen (§ 37a Nr. 11) a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages ...