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§ 43 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 43 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Putzen,

8.
Herstellen von Drahtputzarbeiten,

9.
Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,

10.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,

11.
Ausführen von Stuckarbeiten,

12.
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 43 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 8 BauWiAusbV (zu § 44) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 43 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 43 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... Baustelle übergeben 7 Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7) a) Wärmedämmputze auftragen b) Sonderputze auftragen c) ... 6 8 Herstellen von Draht- putzarbeiten (§ 43 Nr. 8) a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen ... von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9) a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und ... von Trocken- baukonstruktionen (§ 43 Nr. 10) a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, ... 13 11 Ausführen von Stuck- arbeiten (§ 43 Nr. 11) a) Stuckprofile vor Ort ziehen b) Stab- und Gesimsprofile einputzen  ... und Instand- setzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12) a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen b) ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...