Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
- 8.
- Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
- 9.
- Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
- 10.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Anlage 12 BauWiAusbV (zu § 64) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin ... Arbeits- und Tarifrecht (§ 63 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 63 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 63 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 63 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 63 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 63 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ... von Fertigteil- fußbodenkonstruktionen (§ 63 Nr. 7) a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und ... von Trocken- baukonstruktionen (§ 63 Nr. 8) a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Träger, Tragwerke und ... und Instand- setzen von Trockenbau- konstruktionen (§ 63 Nr. 9) a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen b) ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 63 Nr. 10) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...