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§ 73 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 73 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Schachtbauwerken,

8.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

9.
Herstellen von Verkehrswegen,

10.
Einbauen von Druckrohrleitungen,

11.
Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,

12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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Zitierungen von § 73 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 14 BauWiAusbV (zu § 74) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 73 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 73 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 73 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 73 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 73 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 73 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... übergeben 7 Herstellen von Schacht- bauwerken (§ 73 Nr. 7) a) Rohrleitungen einbinden und sichern b) Schachtbauwerke nach ... von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 73 Nr. 8) a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern b) ... 12 9 Herstellen von Verkehrs- wegen (§ 73 Nr. 9) a) Unterlage vorbereiten b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht ... 3 10 Einbauen von Druck- rohrleitungen (§ 73 Nr. 10) a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den ... und Instand- setzen von Druckrohr- leitungen (§ 73 Nr. 11) a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 73 Nr. 12) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...