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§ 78 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 78 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Schachtbauwerken,

8.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

9.
Herstellen von Verkehrswegen,

10.
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung,

11.
Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,

12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

 
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Zitierungen von § 78 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 15 BauWiAusbV (zu § 79) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 78 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 78 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 78 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 78 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 78 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 78 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... übergeben 7 Herstellen von Schacht- bauwerken (§ 78 Nr. 7) a) Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien her- stellen b) ... von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 78 Nr. 8) a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern b) ... 14 9 Herstellen von Verkehrs- wegen (§ 78 Nr. 9) a) Unterlage vorbereiten b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht ... von Abwasser- leitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung (§ 78 Nr. 10) a) Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unter- schiedlichen ... und Instand- setzen von Kanälen (§ 78 Nr. 11) a) Sanierungsverfahren unterscheiden b) Kanäle absperren c) ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 78 Nr. 12) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...