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§ 83 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 83 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

8.
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,

9.
Herstellen von vertikalen Bohrungen,

10.
Herstellen von horizontalen Bohrungen,

11.
Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,

12.
Herstellen von Abschlußbauwerken,

13.
Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,

14.
Instandhalten und Sanieren von Brunnen,

15.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 83 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 16 BauWiAusbV (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 83 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... 7 Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit- tels Schraub-, ... und Instand- halten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson- dere ... 3 9 Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten b) Bohrarbeiten, ... 10 Herstellen von horizon- talen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü- fen b) ... 3 11 Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin- gen b) ... von Abschluß- bauwerken (§ 83 Nr. 12) a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von ... von Wasser- förderungs- und Wasser- aufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein- bauen b) ... 4 14 Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu- chungsverfahren ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...