Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 58 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Vorbereiten von Materialien des Ober- flächenschutzes (§ 58 Nr. 7) | a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen b) Formteile aus Blech herstellen c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden | 8 |
8 | Anbringen von Unter- konstruktionen (§ 58 Nr. 8) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 |
9 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) | a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter- köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun- gen, vorfertigen | 10 |
10 | Herstellen von Däm- mungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) | Einbauen von Dämmstoffen: a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen c) Brandschutzabschlüsse herstellen d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson- dere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be- urteilen | 8 |
Ummanteln von Dämmungen: e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe- sondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten | 5 | ||
Kälteschutz: g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be- hältern und Sonderformen herstellen h) Kühlraumtüren und -luken einbauen Schallschutz: i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be- hältern und Sonderformen herstellen k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren Brandschutz: l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins- besondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech- nischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen | 8 | ||
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) | a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter- decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind- dichtigkeit beachten c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen | 2 |
12 | Sanieren und Instand- setzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) | a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen | 3 |
13 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |