Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 68 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 68 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7) | Natursteinmauerwerk herstellen | 3 |
8 | Herstellen der Entwässe- rung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8) | a) offene und geschlossene Entwässerung und An- schlüsse herstellen b) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstüt- zungen und Unterfangungen herstellen und schließen c) Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfah- ren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten | 9 |
9 | Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9) | Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen | 4 |
10 | Herstellen von Pflaster- decken und Platten- belägen (§ 68 Nr. 10) | a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und bei Neigungswechsel herstellen b) Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zu- arbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen ver- legen c) Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen und natürlichen Materialien verlegen d) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugen e) Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgra- bungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen | 23 |
11 | Herstellen von Asphalt- decken (§ 68 Nr. 11) | a) Fugen ausbilden und schließen b) Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellen c) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten d) Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen | 4 |
12 | Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12) | a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter- lage vorbereiten b) Fugen festlegen und ausbilden c) Frischbetonprüfung durchführen d) Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Ab- ziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen e) Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen f) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten | 3 |
13 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |