§ 36 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 36


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,

2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

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Zitierungen von § 36 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 FGO
... Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder ...


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