Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 60 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
|

§ 60



(1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) 1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). 2Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.



 

Zitierungen von § 60 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60a FGO (vom 01.04.2012)
... nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss ...
§ 73 FGO
... werden. (2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers ...
§ 123 FGO
... sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 . (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann ... Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 32i AO Gerichtlicher Rechtsschutz (vom 21.12.2022)
... des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin, 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem ... oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin, 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung
... des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin, 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem ... oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin, 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem ...