(1)
1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären.
4§
90 Abs. 2, §
93 Abs. 3 Satz 2, §
97, §§
99,
100 der
Abgabenordnung gelten sinngemäß.
5Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3)
1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach §
364b Abs. 1 der
Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
2§
79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§
88,
89 Abs. 1 der
Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
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§ 137 FGO ... sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung ...
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098