Änderung § 62a FGO vom 01.07.2008

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§ 62a FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 62a FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000

(Textabschnitt unverändert)

§ 62a


(Text alte Fassung)

(1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 tätig werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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