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Änderung § 19 FGO vom 01.08.2022

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§ 19 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 19 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19


Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

(Text alte Fassung)

5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

(Text neue Fassung)

5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

 
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