Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 146 FGO vom 01.07.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 ZStrWuPRÄndG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der FGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 146 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 146 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 146 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 146


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2 Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) 1 Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. 2 Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 3 Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4 Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) 1 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2 Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.