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Änderung § 66 FGO vom 15.10.2016

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§ 66 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 66 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(Text alte Fassung)

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.

(Text neue Fassung)

1 Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.


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