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Änderung § 116 FGO vom 01.01.2018

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§ 116 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 116 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2 Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3 Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2 Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3 Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 4 Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) 1 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2 Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. 3 In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. 4 Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1 Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2 Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. 3 Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) 1 Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2 Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. 3 Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.