(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 21 KultgSchG ... des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4 , 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § ...