(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und haben sich die Umstände wesentlich verändert, so kann der Eigentümer bei der obersten Landesbehörde die Löschung beantragen.
(2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung gemäß §
6 bekanntzumachen sowie den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen.