Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 10 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.

(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.

(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 10 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KultgSchG
... Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landesbehörde. (2) § 2 Abs. 2, §§ ...
§ 12 KultgSchG
... Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der ...
§ 14 KultgSchG
... Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10 ) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... ist. (2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung beziehen, bedürfen der ...


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