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§ 12 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12



(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 12 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 KultgSchG
... des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...