(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§
10) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat.
(2) §
9 gilt entsprechend.