Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 ProMechG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 75 11. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ProMechG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.

 

Anzeige