Änderung § 4 ProMechG vom 01.01.2009

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§ 4 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Überprüfung der Verifizierung


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates oder bei dem Aufsichtsausschuss einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.




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