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Änderung § 6 ProMechG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ProMechG, alle Änderungen durch Artikel 2 EENeuRegG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des ProMechG

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§ 6 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn

1. die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Überwachungsbericht den Vorgaben des validierten Überwachungsplans entspricht,

2. der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht erstellt wurde und

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3. der Verifizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen sind.

Bevor
die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:



3. der Verifizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen ausgeschlossen sind.

2 Bevor
die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) 1 Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2 Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

1. den Überwachungsbericht und

2. den Verifizierungsbericht.

vorherige Änderung

Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.



3 Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. 4 § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) 1 Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. 2 Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.

 (keine frühere Fassung vorhanden)