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Synopse aller Änderungen des ProMechG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProMechG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 29 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Gemeinsame Projektumsetzung
    Abschnitt 1 Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets
       § 3 Zustimmung
       § 4 Überprüfung der Verifizierung
    Abschnitt 2 Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
       § 5 Zustimmung und Registrierung
       § 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts
    Abschnitt 3 Sachverständige Stellen
       § 7 Sachverständige Stellen
Teil 3 Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
    § 8 Zustimmung
    § 9 Überprüfungsgesuch
Teil 4 Gemeinsame Vorschriften
    § 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
    § 11 Benennung eines Bevollmächtigten
    § 12 Mengenbeobachtung
    § 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Bußgeldvorschriften
    Anhang Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über ihre siebte Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Gebühren und Auslagen




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. 4 Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.