Änderung Artikel 11 6. BesÄndG vom 23.02.2006

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Artikel 11 6. BesÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2006 geltenden Fassung
Artikel 11 6. BesÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 73 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
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