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Änderung Artikel 12 6. BesÄndG vom 15.07.2016

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Artikel 12 6. BesÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 12 6. BesÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

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Artikel 12 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

Artikel 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1 Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters

Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten. Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.


§ 2 Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.


§ 3 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten-inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe.


§ 4 (aufgehoben)



 
 

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