Änderung § 4 VIFGG vom 18.08.2017

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§ 4 VIFGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 4 VIFGG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


1 Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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