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Synopse aller Änderungen des SGB II am 31.12.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2005 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger


(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 7 bleibt unberührt.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende andere Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit festlegen.

(3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Betrag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets des laufenden Jahres nicht übersteigen.

(4) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht.

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen. Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum 1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festgelegt.

(7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und 2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen. Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem Jahre 2008 festgelegt.

(8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei Jahre vorzunehmen.

(9) Für die Überprüfungen und Anpassungen des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage genannten Kriterien maßgebend.

(10)
Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt, dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich im Voraus Abschläge auf den bis dahin geltenden Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge können bis zu einem Monat vorgezogen werden.



(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.

(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt.

(8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften


(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen Angaben erheben. Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben. § 60 des Ersten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.

(3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.



(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13.000 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800 Euro tritt.

(6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und Anpassungskriterien




Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zusätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen, der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 andererseits (Nenner).

Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommunen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der Belastungen der Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einerseits und der Summe der sich aus ihm ergebenden Entlastungen der Kommunen und der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder andererseits.

Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Gesetzes ergeben. Solange und soweit solche Daten nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprüfen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungsvollzug vorliegen.

Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit die oben genannten Datenquellen noch nicht verfügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozialhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Jahres 2003.

Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:

A. Belastungen der Kommunen

1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses Gesetzes.

2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen), soweit diese in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, nicht auf anderen, vorrangigen gesetzlichen Regelungen beruhen sowie die im Zusammenhang mit § 17 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erbrachten Leistungen übersteigen.

3. Aufwendungen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen, soweit diese einen Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.

4. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte.

Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach § 29 des Zwölften Buches erhalten, und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004 ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wird. Die Angemessenheit des Bezugs auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu überprüfen.

B. Entlastungen der Kommunen

1. Nettoaufwendungen der Kommunen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 (insbesondere laufende und einmalige Leistungen, Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit) und Krankenhilfe nach Abschnitt 3.

Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern aus der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem Gesamtindex der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern übersteigen.

Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten und vor dem Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch bezogen haben, sowie die Summe der Zahl derjenigen Bedarfsgemeinschaften, die neben Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auch Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten (Doppelbezieher).

Als Schätzgröße für die Zahl der zu berücksichtigenden Doppelbezieher ist zu verwenden: die Zahl der Doppelbezieher aus der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten.

2. Aufwendungen der Kommunen in Höhe von 1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

3. Aufwendungen der Kommunen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen.

Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließlich Doppelbezieher), die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005 in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate der Personalkosten im öffentlichen Dienst. Die Höhe der angenommenen jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft ist anhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu überprüfen.

C. Entlastung der Länder

1. Entlastungen der Länder durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser Entlastung ist zu verwenden: die Hälfte der Summe aus der Schätzgröße für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004 ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wird.

2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Millionen Euro.