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§ 69 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten



Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.



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Frühere Fassungen von § 69 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 4 BTHG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 49" ersetzt. 2. In § 23 Nummer 4 wird die Angabe „§ 69 " durch die Angabe „§ 152" ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 1 SozSchPG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung §§ 68 bis 70 (weggefallen)". 2. § 67 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 13 SozSchPG II Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung §§ 69 , 70 (weggefallen)". 2. In der Überschrift zu § 67 werden die Wörter ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 4 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag ... geändert: a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „ § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare ... durch die Wörter „1. März 2020 bis 31. März 2021" ersetzt. 8. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag ... März 2021" ersetzt. 8. § 69 wird wie folgt gefasst: „ § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten  ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende". 1a. In ... 53. § 66 wird aufgehoben. 54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt: „§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für ... 54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt: „§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) § 28 ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften." 18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 6 EUAufhAsylRUG Änderung sonstiger Gesetze
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69 folgende Angabe eingefügt: „§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur ... Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten." 3. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: „§ 70 Übergangsregelung zum ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Zusammenarbeit mit anderen Behörden". n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 ... Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 (weggefallen)". o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie ... die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden." 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben. 52. § 76 wird wie folgt ...