§ 43 Aufrechnung
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
- Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2.
- Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3.
- Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4.
- Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2)
1Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf §
41a oder auf §
48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit §
50 des
Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent.
2Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach §
42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3)
1Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach §
31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist.
2Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
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interne Verweise§ 42a SGB II Darlehen (vom 01.07.2023) ... Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich ... Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden ...
§ 65e SGB II Übergangsregelung zur Aufrechnung (vom 01.04.2011) ... mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten ... 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... eingefügt: „§ 42a Darlehen". f) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Verteilung von ... Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet. § 43 Aufrechnung (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen ... durch das Wort „Leistungsberechtigten" und die Angabe „ § 43 Satz 1 " durch die Wörter „§ 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1" ersetzt. ... und die Angabe „§ 43 Satz 1" durch die Wörter „ § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 " ersetzt. 53. In § 70 werden nach dem Wort „Für" die ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend." bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... 27 Absatz 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 3" ersetzt. 39. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Aufrechnung (1) Die Jobcenter ... Absatz 3" ersetzt. 39. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Aufrechnung (1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von ... vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a anzuwenden. (3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2 ...
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