(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
- 1.
- der Anspruch entstanden ist,
- 2.
- die Leistung zuerkannt worden ist oder
- 3.
- die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 60" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § ... 11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer ...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412