Änderung § 53a SGB II vom 01.01.2008

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§ 53a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 53a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
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§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Arbeitslose


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(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) (aufgehoben)




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