Änderung § 51c SGB II vom 01.08.2006

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§ 51c SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 51c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51c Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 51c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.



 



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