Änderung § 66 SGB II vom 01.08.2006

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§ 66 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 66 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung

1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen,

2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den Übergang festzulegen.



(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,

2. die Leistung zuerkannt worden ist oder

3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn
der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur
für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.




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