§ 69 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 69 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 69 (neu) | (Text neue Fassung)§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten |
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen. |