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Änderung § 29 SGB II vom 01.01.2009

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§ 29 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 29 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Einstiegsgeld


(Text neue Fassung)

§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe


vorherige Änderung

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.



(1) 1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter)
oder

3. Geldleistungen.

2 Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3 Die Leistungen zur Deckung
der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4 Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) 1 Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2 Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3 Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4 Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5 Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) 1 Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2 Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1. monatlich in Höhe
der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

2. nachträglich
durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) 1 Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung
der Leistung verlangt werden. 2 Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,

2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

3. sich die Leistungsberechtigung von
den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

2 Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.


(heute geltende Fassung)