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Änderung § 80 SGB II vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 80 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 80 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

(1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.

(2)
Für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume,

1. die vor
dem 1. August 2016 beendet waren, gilt § 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;

2. die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist
§ 41a anzuwenden.

(3) 1 § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach § 40
Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches. 2 Die Höhe der Aufrechnung beträgt 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.



Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

(heute geltende Fassung) 

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